Die Kreisarbeitsgemeinschaften sind der Durchführung der Gruppenprophylaxe nach
§ 21 SGB V verpflichtet. Die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Aufgaben kann nicht
durch das Personal der jeweiligen Mitgliedsgruppe alleine gewährleistet werden; es
bedarf zusätzlichen Personals.
Nur der Status eines eingetragenen Vereins reduziert das persönliche Haftungsrisiko
der Vorstandsmitglieder auf ein tragbares Maß.
Der Vereinsname einer Kreisarbeitsgemeinschaft soll die Begriffe „Arbeitsgemein-
schaft“ und „Jugendzahnpflege“ beinhalten, damit der gesetzlichen Grundlage des
SGB V Rechnung getragen wird und ein Wiedererkennungswert gewährleistet ist.
Die Verwendung der vom LAJ herausgegebenen Mustersatzung ist empfohlen.
Regionale Besonderheiten bleiben im Ermessen der Kreisarbeitsgemeinschaften.
Name der Kreisarbeitsgemeinschaft
Der Vereinsname einer Kreisarbeitsgemeinschaft soll die Begriffe “Arbeitsgemeinschaft“ und “Jugendzahnpflege“ beinhalten, damit der gesetzlichen Grundlage des SGB V Rechnung getragen wird und ein Wiedererkennungswert gewährleistet ist.